Keine Dreimonatsfrist für Seeleute
Die Dreimonatsfrist für die Gewährung der Verpflegungspauschalen findet bei Fahrtätigkeiten keine Anwendung. Nach geänderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt dies nun auch für Seeleute.
In seinem neuen Urteil ist der BFH zu der Entscheidung gekommen, dass die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf einem Schiff ausgeübt wird, nicht gilt (BFH, Urteil v. 24.02.2011, VI R 66/10). Die Dreimonatsfrist ist nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit "an derselben Tätigkeitsstätte" anwendbar. Die Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff findet jedoch nicht in einer Tätigkeitsstätte in diesem Sinne statt.
Im Wesentlichen profitieren Seeleute von dem neuen Urteil, weil deren Seereisen häufig länger als 3 Monate dauern.
Stand: Mai/2011