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Dipl.-Kfm. Jan Bolzen Steuerberater

Zivilprozesskosten - außergewöhnliche Belastung

Von seiner bisher engen Auslegung zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen, weicht der BFH jetzt ab (BFH, Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10).

Zivilprozesskosten können nun unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Einzige Voraussetzung: Beim Prozess besteht eine "hinreichende Aussicht auf Erfolg".

Dies soll aber schon dann der Fall sein, wenn ein Erfolg genauso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.


Stand: Juli/2011