Zivilprozesskosten - außergewöhnliche Belastung
Von seiner bisher engen Auslegung zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen, weicht der BFH jetzt ab (BFH, Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10).
Zivilprozesskosten können nun unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Einzige Voraussetzung: Beim Prozess besteht eine "hinreichende Aussicht auf Erfolg".
Dies soll aber schon dann der Fall sein, wenn ein Erfolg genauso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
Stand: Juli/2011