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PRIVATE ERHALTUNGS- U. MODERNISIERUNGSAUFWENDUNGEN |
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Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann der Auftraggeber eine Einkommensteuerermäßigung in Anspruch nehmen. Dies gilt für Wohnungen, Häuser und Grundstücke, unabhängig davon, ob die Maßnahmen vom Eigentümer oder Mieter durchgeführt werden.
Die Ermäßigung beträgt 20% der Aufwendungen (nur Arbeitskosten einschl. Maschinen- und Fahrtkosten, max. 20% von EUR 3.000,- pro Jahr).
Für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Gartenarbeit, Umzugskosten) konnten bisher ebenfalls schon 20% der Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden (nur Arbeitskosten, max. 20% von EUR 3.000,- pro Jahr).
Bei Inanspruchnahme beider Förderungen sind somit jährlich max. EUR 1.200,- von der Steuerschuld abzugsfähig.
Die Aufwendungen sind beim Auftraggeber nur dann begünstigt, wenn sie durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf ein Konto des Dienstleisters mittels Beleg des Kreditinstitutes nachgewiesen werden.
Stand: April/2007
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