Aufwendungen für die Anschaffung oder im Auftrag hergestellte Software können entsprechend der wirtschaftlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Da die Abschreibungsregeln für geringwertige Wirtschaftsgüter nur für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, wären diese für immateriellle Wirtschaftsgüter wie Software nicht in Betracht gekommen. Bis zur Grenze von EUR 410,- hat die Finanzverwaltung Software jedoch grundsätzlich als "Trivialprogramme" und damit als materielle Wirtschaftsgüter angesehen; eine Sofortabschreibung war insofern möglich.
Aufgrund der neuen Grenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern hat die Finanzverwaltung nun auch die Grenze für die Beurteilung als Trivialprogramm herabgesetzt, und zwar auf EUR 150,-. Bei höheren Anschaffungskosten für eine Programm ist daher ab 2008 eine Verteilung der Aufwendungen auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung vorzunehmen.