Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), die zum Jahresende 2006 noch über Körperschaftssteuerguthaben aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens (vor 2001) verfügten, erhalten dieses Guthaben in den Jahren 2008 bis 2017 über 10 gleiche Jahresraten verteilt ausgezahlt (§ 37 Abs. 47 ff. KStG).
Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung hat die Finanzverwaltung jetzt eine Billigkeitsregelung getroffen. Danach wird das Guthaben ab dem 30. September 2008 in einer Summe ausgezahlt, wenn es nicht mehr als EUR 1.000,- beträgt. Dies gilt auch, wenn sich durch eine spätere Änderung der Festsetzung der Anspruch erhöht und diese Erhöhung das bisher ausgezahlte Guthaben um nicht mehr als EUR 1.000,- übersteigt.