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STEUERLICH ABZUGSFÄHIGER DRITTAUFWAND
 

Der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 15.01.2008 seine Rechtsprechung, nach der Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermeitung und Verpachtung sein können, wenn sie auf einem von einem Dritten - also z.B. einem Familienangehörigen - im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet.

Auch das BMF erkennt in diesen Fällen mittlerweile den sogenannten abgekürzten Vertragsweg an.

Jedoch kommt der abgekürzte Vertragsweg weiterhin nicht bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- und Pachtverträge) sowie für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sind, in Betracht.

Stand: September/2008