Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist ab 2006 wie folgt möglich:
Alleinerziehende und Paare, bei denen beide erwerbstätig sind, können zukünftig 2/3 der Kinderbetreuungskosten absetzen. Der Abzugsbetrag ist auf max. EUR 4.000,- pro Jahr und Kind begrenzt. Die Kosten können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Paare, bei denen nur einer erwerbstätig ist, können zukünftig für Kinder vom 3. - 6. Lebensjahr 2/3 der Kinderbetreuungskosten absetzen. Auch hier gilt die Begrenzung von max. EUR 4.000,- pro Jahr und Kind. Diese Kosten können als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Nachweis der Kosten erfolgt durch Vorlage einer Rechnung, eines Vertrages oder eines Gebührenbescheids. Die Zahlung ist durch Bankbeleg nachzuweisen.