Bei einer längerfristigen auswärtigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte wird nur für die ersten 3 Monate eine Dienstreise angenommen, weil nach Ablauf der 3-Monatsfrist die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue (ggf. zusätzliche) regelmäßige Arbeitstätte angesehen wird.
Der BFH (Urteil 18.05.2004) hat zur 3-Monatsfrist festgestellt, dass nach Ablauf von 3 Monaten eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte nur dann begründet wird, wenn die auswärtige Tätigkeit in Vergleich zur Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Arbeitsstätte nicht als untergeordnet, sondern zumindest als gleichgeordnet anzusehen ist.
Ist die Tätigkeit als untergeordnet einzustufen, können auch nach Ablauf von 3 Monaten Fahrtkosten (mit der günstigeren km-Pauschale von EUR 0,30 pro gefahrenem Kilometer) als Dienstreise anerkannt werden.