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Vorjahre

ANGABE DES LEISTUNGSZEITPUNKTS IN DER RECHNUNG
 

Zu den umsatzsteuerlichen Pflichtangaben in einer Rechnung gehört auch der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung.

Das Datum der Lieferung oder Leistung muss stets ausdrücklich angegeben werden, ggf. durch den Zusatz, dass es dem Datum der Rechnung oder des Lieferscheins entspricht. Möglich ist z.B. "soweit nicht anders angegeben, gilt das Datum der Rechnung als Lieferdatum".

Der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung ist auch bei Barzahlungsgeschäften in der Rechnung anzugeben. Das Datum der Rechnung und ein Hinweis auf das Bargeschäft genügen nicht.

Bei Kleinbetragsrechnungen (< EUR 100,-) ist die Angabe zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung nicht notwendig.

Stand: Oktober/2005