Im Rahmen des Familienleistungsausgleich erhalten unterhaltspflichtige Eltern Kindergeld und verschiedene Freibeträge. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Freigrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten.
Das BVerfG hat jetzt entschieden (BvR 167/02), dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG verfassungswidrig ist. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern.