Ausgelöst durch ein Urteil des BVerfG aus dem Jahre 2002 wird die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ab dem Jahr 2005 neu geregelt.
Die Abzugsfähigkeit entsprechender Aufwendungen zur Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen und sog. "Rürup-Rente") wird schrittweise ausgedehnt.
Aufwendungen sind ab dem Jahr 2005 bis zum Höchstbetrag von EUR 20.000,-/EUR 40.000,- (Ledige/Ehepaare) als Sonderausgaben abziehbar. Der Abzugssatz beträgt in 2005 zunächst 60% und steigt bis zum Jahr 2025 auf 100% an.
Sonstige Versicherungszahlungen (z.B. Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosenversicherung) können zusätzlich bis zu EUR 1.500,- bzw. EUR 2.400,- jährlich als Sonderausgabe abgezogen werden.
Gleichzeitig erfolgt die stufenweise Einführung der nachgelagerten vollen Besteuerung der Leistungen im Alter. Bisher waren Sozialversicherungsrenten nur mit dem Ertragsanteil (ab dem 65. Lebensjahr z.B. 27%) steuerpflichtig.