Bei den steuerbegünstigten Kapitalanlagen genießen Schiffsfonds eine Sonderstellung, da hier die Möglichkeit besteht, zur sogenannten Tonnagesteuer zu optieren.
Dies hat zur Folge, dass der Gewinn anhand der Schiffsgröße pauschal ermittelt wird. Da dieser Gewinn in der Regel sehr niedrig ist, können geplante Ausschüttungen nahezu steuerfrei vereinnahmt werden.
Das sogenannte Kombinationsmodell, bei dem zunächst negative steuerliche Ergebnisse mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können und erst ein paar Jahre später zur Tonnagesteuer optiert wird, wird es aufgrund der geplanten Einführung eines neuen § 15b EStG voraussichtlich nicht mehr geben.
Der neue § 15b EStG sieht vor, dass Verluste von über 10% bei sogenannten Steuerstundungsmodellen nicht mehr mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können.