UMSATZSTEUERPFLICHT VON GESCHÄFTSFÜHRERVERGÜTUNGEN
Ein geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft erhält in der Regel für seine Tätigkeit eine Vorabvergütung für die von ihm erbrachten Geschäftsführungsleistungen. Dieser Vorabgewinn war bisher nach Auffassung der Finanzverwaltung und Rechtsprechung nicht umsatzsteuerpflichtig.
Der BFH ( 06.06.2002 V R 43/01) hat entschieden, dass derartige Vergütungen an einen Gesellschafter für Vertretungs- oder Geschäftsführungsleistungen grundsätzlich im Leistungsaustausch erfolgen, der unter bestimmten Voraussetzungen auch umsatzsteuerpflichtig ist.
Bei einer GmbH & Co. KG ist die Zahlung der Geschäftsführungsvergütung einer KG an die Komplementär-GmbH regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.
Die Finanzverwaltung (BFM-Schreiben v. 13.12.2002/17.06.2003/23.12.2003) wendet die neue Regelung ab 01.01.2004 an.