Der BFH hat entschieden, dass eine Gewinntantieme, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zugesagt ist, durch Verlustvorträge zu mindern ist. Andernfalls kommt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Verluste (mit)verantwortlich ist, auch wenn sie entstanden sind, als ihm die Tantieme noch nicht zugesagt war.
Ob die Tantieme auch zu mindern ist, wenn die Verluste von einem anderen Geschäftsführer verursacht worden sind, hat das Gericht offen gelassen.