Bisher war der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen auf 70% bzw. 80% begrenzt. Aufgrund eines aktuellen BFH-Urteils (AZ. V R 76/03) ist diese Beschränkung des Vorsteuerabzugs nicht zulässig, da sie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Der volle Vorsteuerabzug ist also möglich.
Sofern Umsatzsteuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind, kann auch für vergangene Jahre eine Korrektur erfolgen.